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Auszug aus dem Kreislaufabfallwirtschaftsgesetz:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt­ver­träg­lichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz – KrWG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

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